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   BVerwG, 09.06.1982 - 6 CB 11.82   

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https://dejure.org/1982,6107
BVerwG, 09.06.1982 - 6 CB 11.82 (https://dejure.org/1982,6107)
BVerwG, Entscheidung vom 09.06.1982 - 6 CB 11.82 (https://dejure.org/1982,6107)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juni 1982 - 6 CB 11.82 (https://dejure.org/1982,6107)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Kriegsdienstverweigerung - Klärung des Umfangs der Berücksichtigung des diagnostizierten hochgradigen Erregungszustands des Klägers in der Beweiswürdigung

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  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1982 - 6 CB 11.82
    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwGE 13, 90 [91 f.]).
  • BVerwG, 06.10.1972 - VI B 7.72

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Umfang der Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1982 - 6 CB 11.82
    Eine derart einzelfallbedingte Fragestellung aber vermag der Rechtssache nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu verleihen (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 40]).
  • BVerwG, 16.04.1973 - VI B 19.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.06.1982 - 6 CB 11.82
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verfahrensmängel in Kriegsdienstverweigerungssachen ausschließlich mit der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulassungsfreien Verfahrensrevision geltend zu machen (Beschluß vom 16. April 1973 - BVerwG 6 B 19.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 16]).
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